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Kurzfristverordnung zum Energiesparen (EnSiKu) – Absenkung der Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen

Zum 01.09.2022 wurden für den Bereich der Privatwirtschaft in Abhängigkeit von der Arbeitsschwere und der Körperhaltung die fixierten Mindestwerde für Lufttemperaturen vorübergehend um je 1 Grad Celsius abgesenkt. Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit gilt nunmehr eine Mindesttemperatur von 19 Grad Celsius. Weiter Informationen finden Sie im Mitgliederbereich unter der Rubrik Aktuelle Informationen.