Kinderkrankengeld 2025
Wie bereits im Jahr 2024 haben Beschäftigte auch 2025 pro Kind und Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld für maximal 15 Arbeitstage. Der Arbeitgeber gewährt in entsprechendem Umfang unbezahlte Freistellung (s. § 13 Abs. 1 Satz 4 MTV). Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch jedoch für jeden Elternteil nur für maximal 35 Arbeitstage (statt 25) im Jahr. Bei Alleinerziehenden verdoppeln sich die Anspruchstage auf 30 Arbeitstage (statt 20) pro Kind und maximal 70 Arbeitstage (statt 50) pro Jahr.