Änderungen im Hinblick auf Impf- und Genesenenstatus
Durch Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV wurde die Gültigkeitsdauer des sog. Genesenennachweises ab dem 15.01.2022 verkürzt. Erforderlich ist, dass die Corona-Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und die Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Hinsichtlich des Nachweises einer vollständigen Impfung ist nunmehr auch bei der Nutzung des Impfstoffes COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson) eine zweimalige Verabreichung notwendig. Auswirkungen auf die Zutrittskontrollen in den Unternehmen entnehmen Sei bitte dem Coronavirus-Newsticker 41 im Mitgliederbereich.